Das Finanzgericht Thüringen hatte bzgl. einer Rückforderung von Kindergeld zu entscheiden, ob die behinderte Klägerin zum Selbstunterhalt imstande ist. Fraglich war dabei insbesondere, ob die dabei gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche wegen familienrechtlich vorrangiger Unterhaltsansprüche eigener Kinder zu kürzen sind (Az. 3 K 150/20).
Es entspreche der Lebenserfahrung, dass in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes Unterhaltsleistungen des Ehegatten anzunehmen seien.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein abzweigungsberechtigtes behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und deshalb ein Kindergeldanspruch besteht, seien die dem behinderten Kind rechnerisch zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Ehegatten nicht um familienrechtlich vorrangige Unterhaltsansprüche eigener Kinder des Ehegatten zu kürzen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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