Krankenversicherungsbeiträge einer freiwillig Versicherten richten sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ist zu berücksichtigen. So entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 8 KR 174/20).
Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die “Verfahrensgrundsätze Selbstzahler,” nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei.
Das Gericht gab der Krankenversicherung Recht. Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richte sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten sei dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Wenn dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sei, so seien auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gelte für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Höherrangiges Recht werde hierdurch nicht verletzt.
Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Dementsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den “Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler” geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre. Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegatten (bzw. Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Diese Grundsätze würden für alle in der GKV freiwillig Versicherten gelten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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