Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Erneuerung von Rauchwarnmeldern durch gleichwertige Geräte keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB darstellt. Der Vermieter kann in diesem Fall keine Modernisierungsmieterhöhung verlangen (Az. VIII ZR 213/21).
Im Streitfall ließ eine Vermieterin in den Jahren 2013/2014 in einem Wohnhaus gemietete Rauchwarnmelder einbauen. Eine Mieterhöhung aufgrund dieser Maßnahme machte sie nicht geltend. Im Jahr 2019 erwarb die Vermieterin eigene Rauchwarnmelder und tauschte diese mit den gemieteten Geräten aus. Auf Grund dessen machte sie eine Modernisierungsmieterhöhung i. H. von 0,79 Euro geltend. Die Mieter weigerten sich, die erhöhte Miete zu zahlen.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die Vermieterin könne keine Mieterhöhung wegen der Erneuerung der Rauchwarnmelder verlangen. Diese Maßnahme stelle keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. Werden Rauchwarnmelder nur durch gleichwertige Geräte ersetzt, liege keine Modernisierung vor. Eine andere Beurteilung komme auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass die ursprünglichen Geräte angemietet waren, während die neuen Geräte erworben wurden.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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