Der Kläger lebte im Streitjahr 2017 in den Vereinigten Arabischen Emiraten und war im Inland mit seinen Einkünften aus der Vermietung eines Grundstücks beschränkt steuerpflichtig. Er bezog darüber hinaus Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG, für die die Stadtsparkasse Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehielt. Der Kläger war der Auffassung, der Sparerpauschbetrag sei im Rahmen der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger zu berücksichtigen.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger hat nicht die Möglichkeit, die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der inländischen Kapitalertragsteuerpflicht unterliegenden Kapitaleinkünften stehen, im Wege der Veranlagung zu berücksichtigen. Insoweit kommt es im Fall des abgeltenden Kapitalertragsteuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer uneingeschränkten Bruttobesteuerung. Da § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG gegenüber § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG und § 32d EStG vorrangig ist, findet § 32d EStG keine Anwendung. So entschied das Finanzgericht des Saarlandes (Az. 2 K 1405/19).
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht habe in den Fällen des Steuerabzugs mit Abgeltungswirkung grundsätzlich Objektsteuercharakter, d. h., es werden nach dem international üblichen Territorialitätsprinzip nur die inländischen Einkünfte ohne private Abzüge besteuert. Soweit ein in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger durch die abgeltend wirkenden Steuerabzüge steuerlich schlechter gestellt sei als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, stelle dies keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Eine Steuerveranlagung sei bei in Drittstaaten Ansässigen nicht geboten.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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