Das Kind eines Mieters tritt dann nicht in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 2 BGB ein, wenn der Mieter vor seinem Ableben seit längerem in einer Pflegeeinrichtung lebt und es keine Rückkehrprognose gab. In diesem Fall liegt keine gemeinsame Haushaltsführung vor. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 120/23).
Nachdem der Mieter einer Wohnung verstorben war, wollte sein Sohn in das Mietverhältnis eintreten. Er gab an, zusammen mit seinem Vater in der Wohnung gelebt zu haben. Tatsächlich war der Vater vor seinem Tod bereits seit eineinhalb Jahren in einer Pflegeeinrichtung, ohne dass medizinisch zu erwarten war, dass er je in die Wohnung zurückkehren werde. Die Vermieterin verlangte schließlich den Auszug des Sohnes des Mieters aus der Wohnung. Da sich dieser weigerte, erhob die Vermieterin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Das Landgericht Berlin gab der Vermieterin im Grundsatz Recht. Der Beklagte sei nicht gemäß § 563 Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis eingetreten, denn er habe mit dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Da der Sohn aber Erbe des Mieters sei und die Vermieterin keine Kündigung ausgesprochen habe, werde hier das Mietverhältnis mit dem Beklagten gemäß § 564 Abs. 1 BGB fortgesetzt.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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