Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 1869/22).
Die nationalen Vorschriften der § 233a, 238 AO sind unionsrechtskonform. Ein Verstoß der Zinsvorschriften gegen Unionsrecht liege nicht vor. Weder die MwStSystRL noch das übrige Unionsrecht enthalte Normen zu steuerlichen Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 4 AO, zu denen auch Zinsen gehören. Diese gehören zum Verfahrensrecht, für das der Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten gilt. Danach legen die Mitgliedstaaten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen und Abläufe grundsätzlich autonom fest. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten werde jedoch durch die zum Unionsrecht gehörenden Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt. Außerdem müssten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsregelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen und auch den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer beachten.
Die von der Klägerin gerügten Verstöße von § 233a AO gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit lägen hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Verzinsung nach § 233a AO nicht um eine Maßnahme mit Sanktionscharakter. Die Vollverzinsung diene dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der eine möglichst gleichmäßige Behandlung der Steuerpflichtigen gebietet. Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen solle einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Der Verzinsung der Steuernachforderungen liege dabei die Annahme zugrunde, dass Steuerschuldner, deren Steuer erst spät festgesetzt werde, einen fiktiven Zinsvorteil hätten, der umso größer sei, je später die Steuerfestsetzung erfolge. Steuerpflichtige, die eine Nachzahlung zu leisten haben, müssten Nachzahlungszinsen zahlen und hätten keinen Zinsvorteil mehr. Zweck der Vollverzinsung im Nachzahlungsfall sei damit die Abschöpfung des Zinsvorteils der Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt und erhoben werde.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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