Wer von seinen Eltern für den Fall, dass diese versterben, mit der Bestattung beauftragt wird, erlangt nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Frankenthal im Zweifel dadurch ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge. Dies betreffe auch die Frage, wo die Eltern ihre letzte Ruhestätte finden sollen. Weitere Geschwister seien dann von dieser Entscheidung ausgeschlossen (Az. 8 O 282/22).
Im Streitfall hatte ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen Wurzeln einem ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinauswirken sollte. Diese enthielt auch den Auftrag an den Sohn, die Bestattung durchzuführen. Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen. Der andere Sohn war damit nicht einverstanden und beantragte eine Umbettung der Urnen nach Deutschland. Sein Antrag blieb jedoch erfolglos, denn das Landgericht sah keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Dem beauftragten Sohn sei ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge übertragen worden, er könne also auch bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen solle. Demgegenüber sei der nicht berechtigte Bruder regelmäßig von jedem Einfluss und jeglicher Kontrolle ausgeschlossen. Etwas anderes gelte nur, wenn die gewählte Form der Beisetzung als Verstoß gegen das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden aufgefasst werden könne oder wenn die Grabinschrift bestimmte Angehörige herabwürdige. Dies sei hier nicht der Fall. Des Weiteren verstieß die Wahl des Bestattungsortes auch nicht gegen den Willen der Verstorbenen, wie das Gericht feststellte. Außerdem stelle jede Umbettung eine Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland nur ausnahmsweise zulässig sei.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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