Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Wohnraummietvertrags ist unwirksam, wenn sie die Leihe der Einbauküche durch den Mieter bei gleichzeitiger Instandhaltungspflicht regelt. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. So entschied das Amtsgericht Besigheim (Az. 7 C 442/22).
Die AGB eines Mietvertrags über eine Wohnung enthielten folgende Passage: “Die Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instandhaltungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen.” Nachdem im Juni 2022 an der Dunstabzugshaube der Küche ein Defekt auftrat, beanspruchte die Mieterin die Mängelbeseitigung durch die Vermieter. Diese weigerten sich mit Blick auf die AGB-Regelung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.
Das Gericht gab der Mieterin Recht. Ihr stehe nach § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Mängelbeseitigung zu. Die AGB-Regelung zur Instandhaltungspflicht der geliehenen Küche sei wegen unangemessener Benachteiligung der Mieterin gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die formularmäßige Verleihung der Einbauküche diene letztlich der verdeckten Abwälzung von Instandhaltungskosten der Mietsache auf den Mieter. Dies laufe der grundsätzlich den Vermieter treffenden Instandhaltungspflicht als einem wesentlichen Grundsatz des Mietrechts zuwider. Ließe man die formularmäßige Vereinbarung einer Leihe einer Einbauküche zu, würde sich der Mieter im Falle eines Defekts mit Reparaturkosten konfrontiert sehen, für Sachen, welche nicht in dessen Eigentum stehen und dessen künftige Nutzung ungewiss sei.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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