Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag eines Kindes abgelehnt, die Stadt Münster zu verpflichten, ihm einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder – hilfsweise – in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen. Nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes kann nicht sofort ein anderer Platz verlangt werden (Az. 6 L 676/23).
Die Eltern des in Münster wohnenden unter dreijährigen Kindes hatten den Betreuungsbedarf “mit 35 oder 45 Wochenstunden und Verpflegung” zum 1. August 2023 über den sog. Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Am 28. März 2023 schlossen sie einen Vertrag über einen sog. geteilten Betreuungsplatz mit 35 Wochenstunden und u. a. mit unterbrochener Betreuung im Zeitraum von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr täglich in einer von einem privaten Träger betriebenen Kindertageseinrichtung. Nachdem ihre Bemühungen um eine Betreuung in dieser Einrichtung auch in der Mittagszeit erfolglos geblieben waren, beantragten sie am 10. Juli 2023 bei der Antragsgegnerin, ihrem Kind einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung im Umfang von 45 Wochenstunden nachzuweisen. Zur Begründung gaben die Eltern des Kindes im Wesentlichen an, der ihnen zur Verfügung stehende geteilte Betreuungsplatz sei mit ihren Arbeitszeiten nicht vereinbar. Nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, dass ihnen kein anderer Betreuungsplatz angeboten werden könne, beantragten die Eltern des Kindes die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen setze die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf und -umfang angekündigt haben. Die Eltern hätten den neuen Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 erst am 10. Juli 2023 angekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für die Antragsgegnerin lediglich erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Betreuungsplatz angenommen hätten. Demzufolge habe die Antragsgegnerin den Rechtsanspruch des Kindes zunächst als erfüllt ansehen dürfen. Durch die zunächst vorbehaltlose Annahme des Betreuungsplatzes sei der Anspruch, ihrem Kind einen anderen, seinem Betreuungsbedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen, jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht realisierbar. Vielmehr müsse sich das betreffende Kind bzw. seine Eltern auf eine gewisse Wartezeit verweisen lassen, weshalb jedenfalls derzeit kein anderer Betreuungsplatz vom Jugendamt verlangt werden könne.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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