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Recht / Sonstige 
Montag, 23.10.2023

Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 20 A 2384/20).

Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Fall eines Jägers aus Duisburg hat das Gericht allerdings für rechtswidrig gehalten. Während einer einwöchigen Urlaubsabwesenheit wurde in das Wohnhaus des Klägers in Duisburg eingebrochen. Die Einbrecher entwendeten aus dem dortigen Waffenschrank, der unversehrt geblieben ist, zwei Kurzwaffen und diverse Munition. Der Waffenschrank entsprach dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Schlüssel zu diesem Schrank bewahrte der Kläger in derselben Wohnung in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss auf. Dieser genügte allerdings nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition. Daraufhin widerrief das Polizeipräsidium Duisburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers mit der Begründung, dieser habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab (Az. 22 K 3002/19).

Das Oberverwaltungsgericht gab jedoch dem Kläger Recht. Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers lägen hier nicht vor. Der Kläger sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Insbesondere lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Allerdings habe der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt habe. Denn die Schlüssel zu einem Waffenschrank seien in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspreche. Dem genügte der Tresor des Klägers nicht.

Dieser objektive Sorgfaltsverstoß rechtfertige eine Unzuverlässigkeitsprognose jedoch ausnahmsweise nicht, weil er dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen sei. Einem juristischen Laien ‑ wie dem Kläger ‑ müsse es sich nicht aufdrängen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren seien, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gelte. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, sei gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlten jedoch, obwohl es lebensfremd sei, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben könne. Ebenso wenig gebe es bisher entsprechende Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, an denen sich Waffenbesitzer orientieren könnten und müssten. Der Kläger habe im Übrigen auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen, um eine Ansichnahme der Waffenschrankschlüssel durch unbefugte Dritte zu verhindern, sondern mit deren Aufbewahrung in dem in Rede stehenden Stahltresor jedenfalls Vorkehrungen getroffen, die geeignet gewesen seien, einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern, jedenfalls nicht unerheblich zu erschweren. Nach alledem sei auch ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.

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