Führt ein Stifter einer selbst gegründeten Stiftung finanzielle Mittel zu, so steht für ihn meistens auch der Spendenabzug nach § 10b EStG im Vordergrund. Der Bundesfinanzhof hat nun zu der Frage Stellung genommen, ob die Zuwendung eine Spende bleibt, wenn der Stifter die Zuwendung an die Stiftung als Darlehen zurückbekommt (Az. X R 4/22).
Im konkreten Fall gründete der Kläger im Streitjahr 2011 eine gemeinnützige Stiftung. Der Vorstand der Stiftung besteht aus der Lebensgefährtin des Klägers und dem Kläger selbst, wobei der Kläger auf Lebenszeit bestellt und Vorsitzender des Vorstands mit dem Recht zum Stichentscheid im Fall der Stimmengleichheit ist. Am 19.12. und 29.12.2011 leistete der Kläger als Stifter an die Stiftung Zuwendungen von jeweils 200.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Einlage Vermögensstock“. Im Gegenzug erhielt er von der Stiftung zwei Spendenbescheinigungen im Sinne des § 10b EStG, die der Kläger unterzeichnete. Am 27.12.2011 schlossen der Kläger und die Stiftung – die dabei vom Kläger vertreten wurde – zwei Darlehen für den Erwerb von Immobilien in Höhe von jeweils 200.000 Euro. Die Darlehen waren mit jährlich 3,5 Prozent zu verzinsen und bis zum 01.01.2022 zurückzuzahlen. Die Auszahlung erfolgte am 27.12.2011 und am 02.01.2012. Die Absicherung sollte durch eine Grundschuld erfolgen. Bis zur Eintragung der Grundschulden wurde die Stiftung durch Abtretung von Beteiligungen des Klägers an acht geschlossenen Fonds sowie Ansprüchen aus zwei Lebensversicherungsverträgen (Rückkaufswert von 13.407 Euro bzw. 12.982 Euro) abgesichert.
Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zahlungen an die Stiftung wegen des engen Zusammenhangs mit den gegenläufigen Darlehensgewährungen nicht als Spenden abgezogen werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz (Sächsisches Finanzgericht) keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Finanzgericht zurück. Zunächst stellten die Richter des Bundesfinanzhofs im Grundsatz fest, dass dem Spendenabzug nicht entgegensteht, dass der Spender den hingegebenen Betrag als angemessenes Darlehen zurückerhält. Es komme u. a. bei dem Darlehen aber entscheidend auf den Drittvergleich mit einem fremden Dritten als Darlehensnehmer an (sog. Fremdvergleich).
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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