Das Finanzgericht Düsseldorf nahm Stellung zur Gewerbesteuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung von Lehrinstituten (Az. 9 K 349/22).
Die Klägerin könne sich hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Lehrinstitute im Streitjahr nicht auf die Gewerbesteuerbefreiung i. S. d. § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des JStG 2019 („GewStG n. F.“) berufen. Nach dieser Regelung seien private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen unter weiteren Voraussetzungen von der Steuer befreit, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden. Das Tatbestandsmerkmal “unmittelbar” beziehe sich dabei nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibe die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen. Danach dienten solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken.
Diese Voraussetzung sei nur gewahrt, wenn eine Leistung den Schul- und Bildungszweck in der Weise unmittelbar erfüllt, dass keine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist. Da § 3 Nr. 13 GewStG n. F. auf die Zweckdienlichkeit der Leistungen abstelle, sei für die Unmittelbarkeit die Frage maßgebend, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Leistung herbeigeführt werden soll. Bezwecke der Unternehmer daher mit einer Leistung, die er gegenüber einem anderen Empfänger als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringe, einen gegenüber der Schul- und Bildungsleistung eigenständigen wirtschaftlichen Erfolg, sei die Leistung nicht von der Gewerbesteuer befreit. Gemessen an diesen Grundsätzen diente die Veräußerung der Lehrinstitute im Streitfall nicht „unmittelbar“ dem Schul- und Bildungszweck, wie es § 3 Nr. 13 GewStG n. F. verlangt.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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