Das Bundessozialgericht hat die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlungen in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) abgesenkt. Die Krankenhäuser können danach Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, vermehrt stationär abrechnen (Az. B 1 KR 15/22 R).
Eine konkludente stationäre Aufnahme könne auch bei einer nur kurzzeitigen Notfallbehandlung und zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus vorliegen. Voraussetzung hierfür sei, dass in dem erstangegangenen Krankenhaus die besonderen Mittel, die eine Krankenhausbehandlung ausmachen, intensiv genutzt werden. Eine stationäre Notfallbehandlung liege demnach etwa dann vor, wenn ein multidisziplinäres Team im Schockraum oder auf einer stroke unit zusammenkomme und die dort vorhandenen besonderen apparativen Mittel umfassend in erheblichem Umfang zum Einsatz kommen. Auch bloße Diagnosemaßnahmen könnten insoweit eine Aufnahme begründen, wenn verschiedene und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbare diagnostische Maßnahmen erfolgen, die ambulant regelmäßig nicht in gleicher Weise verfügbar seien.
Nach diesen Maßstäben habe im Streitfall das klagende Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf die Vergütung einer vollstationären Behandlung. Es erfolgte hier eine konkludente Aufnahme des Schlaganfallpatienten in die stationäre Behandlung, indem er sofort auf die zertifizierte Schlaganfallstation gebracht und eine Untersuchung mit schnell aufeinanderfolgenden umfangreichen diagnostischen Maßnahmen eingeleitet wurde. Unerheblich sei, dass sehr schnell die Notwendigkeit der Verlegung feststand und diese eine Stunde nach der Aufnahme erfolgte.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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