Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die steuerliche Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments zu entscheiden (Az. 13 K 2760/20).
Die Finanzbehörde habe im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container durch den Kläger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft. Die vom Kläger beabsichtigten Aktivitäten in Form des An- und Verkaufs sowie der Vermietung von Containern überschritten den Rahmen privater Vermögensverwaltung und erfüllten die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG.
Solche besonderen Umstände, die zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung führen, nehme der Bundesfinanzhof an, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert sei. Hierfür sei wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich sei, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept müsse darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lasse. Ob diese Voraussetzung gegeben sei, hänge von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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