Auch wenn in den USA die Staatsangehörigkeit und nicht der Begriff des Wohnsitzes als Anknüpfungsmerkmal bei der US-Bundeseinkommensteuer verwendet wird, führt die bloße Staatsangehörigkeit allein nicht zur Ansässigkeit in den USA.
Der Begriff der “ständigen Wohnstätte” im Sinne des Art. 4 DBA-USA umfasse Wohnräume, wenn sie aufgrund einer langfristigen Rechtsposition ständig genutzt werden könnten und tatsächlich regelmäßig genutzt würden. Erforderlich sei eine Art und Intensität der Nutzung, welche die Wohnung als eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogene Anlaufstelle des Steuerpflichtigen erscheinen lasse. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 1 K 12059/20).
Im Streitfall sah das Gericht die der Klägerin von ihren Eltern im Familienwohnhaus in den USA vorgehaltene und uneingeschränkt zur Verfügung gestellte Unterkunft als “ständige Wohnstätte” an. Die von ihr als Gastlehrerin im Inland erzielten Einkünfte waren daher nach Art. 20 DBA-USA steuerfrei.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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