INFOTHEK

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 26.10.2023

Aufteilung des Gewinns aus Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten

Das Finanzgericht Düsseldorf nahm bzgl. der Feststellung von Einkünften Stellung zur Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten in Deutschland, Belgien und der Niederlande (Az. 3 K 70/18 und 3 K 1940/17).

Bei dem von der Klägerin erzielten Gesamtgewinn handele es sich nicht in vollem Umfang um inländische Einkünfte, denn die im Streitfall einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für einen Teil der von der Klägerin erzielten Einkünfte den Niederlanden bzw. Belgien zu. Die Teilstücke des Rohrleitungsnetzes, die durch Deutschland, Belgien bzw. die Niederlande verlaufen, stellten unselbstständige Betriebsstätten im jeweiligen Land dar. Hinzu komme noch eine weitere inländische Betriebsstätte in Form der in A-Stadt angemieteten Räumlichkeiten (Stammhaus), wo sich im Streitjahr die geschäftliche Oberleitung des Unternehmens befand.

Unternehmensgewinne seien nach Art. 5 Abs. 1 DBA-NL 1959 bzw. Art. 7 Abs. 1 DBA-Belgien grundsätzlich in dem Staat zu besteuern, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe. Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübe, könnten die Gewinne des Unternehmens jedoch in dem anderen Staat besteuert werden, soweit sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. Wenn Deutschland – wie hier – der Sitzstaat sei, werde eine Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die Einkünfte, für die der andere Staat das Besteuerungsrecht habe, von der Besteuerung ausgenommen werden und in Deutschland lediglich dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden (sog. Freistellungsmethode). Bezogen auf den Streitfall bedeute dies, dass es sich nur bei dem Teil der Einkünfte, der auf die inländischen Betriebsstätten entfalle, um steuerpflichtige Einkünfte handele, während die Gewinnanteile, die auf die beiden ausländischen Betriebsstätten entfallen, allenfalls im Wege des Progressionsvorbehalts steuerlich zu erfassen seien (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.