Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob Erträge aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte (hier eine sog. Schlusszahlung der Mieterin zur Regulierung sämtlicher Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses) kürzungsschädlich im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind (Az. IV R 33/19).
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginne jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst werde.
Wenn die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts dadurch beseitigen, dass sie das Mietverhältnis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stelle diese Schlusszahlung eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliege der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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