Auch wenn ein Fehler in der Betriebskostenabrechnung durch die Mieterin selbst behoben werden kann, besteht ein Anspruch auf Korrektur, wenn die Mieterin Sozialleistungen bezieht und sie eine korrekte Abrechnung als Nachweis gegenüber dem Sozialleistungsträger benötigt. So entschied das Landgericht Krefeld (Az. 2 S 11/22).
Die Mieterin einer Wohnung beanspruchte von ihrer Vermieterin die Korrektur der fehlerhaften Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019. Die Abrechnung enthielt fehlerhafte Angaben zu den geleisteten Vorauszahlungen und somit einen fehlerhaften Saldo. Die Mieterin gab an, eine korrekte Abrechnung zur Vorlage beim Jobcenter zu benötigen. Die Mieterin erhielt ALG-II-Leistungen. Da sich die Vermieterin weigerte die Abrechnung zu korrigieren, erklärte die Mieterin ein Zurückbehaltungsrecht an die Miete für den Monat Januar 2021. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung. Das Amtsgericht Krefeld wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Mietzahlung zu, da die Mieterin ein Recht zum Zurückbehalt der Miete für Januar 2021 zustehe, solange die Vermieterin die fehlerhafte Betriebskostenabrechnung nicht korrigiere. Zwar sei der Fehler in der Nebenkostenabrechnung von der Mieterin selbst behebbar gewesen, es habe aber dennoch ein berechtigtes Interesse an der Korrektur der Abrechnung bestanden, denn die Mieterin habe eine inhaltlich korrekte Abrechnung zur Vorlage beim Jobcenter benötigt, damit dieses habe prüfen können, ob die Mieterin einen Anspruch auf Leistungen habe. Die Beklagte könne nicht dem Risiko ausgesetzt werden, dass der Sozialleistungsträger die von ihr bezogenen Leistungen künftig kürzen könne. Demgegenüber wäre es der Vermieterin ohne ersichtlich nennenswerten Aufwand möglich gewesen, die Abrechnung zu korrigieren.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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